Satzung des Vereins »amici musicae e.V.« (13.04.2016)
§ 1 (Name, Sitz)
(1) Der Verein führt den Namen
»amici musicae«.
(2) Der Verein hat seinen Sitz
in Leipzig und ist in das Vereinsregister eingetragen.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 (Zweck)
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnittes »steuerbegünstigte Zwecke«
der Abgabenordnung.
(2) Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur.
Der Zweck wird insbesondere durch die Pflege der Chor- und Orchestermusik unter besonderer
Berücksichtigung der geistlichen
Musik verwirklicht. Der Satzungszweck wird weiter verwirklicht, indem Chor und Orchester
Proben abhalten, Konzertprojekte planen und durchführen und sich mit ihrem
Musizieren in den Dienst der Öffentlichkeit stellen.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig;
er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
(4) Die Mittel des Vereins dürfen
nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keinerlei Zuwendungen
aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 3 (Mitgliedschaft)
(1) Mitglied kann jede natürliche
Person werden. Die Vollmitgliedschaft im Verein ist Voraussetzung für die
regelmäßige Mitwirkung im Ensemble »amici musicae« (Chor
und Orchester). Weitere Voraussetzungen für die Aufnahme in das Ensemble
regelt die Geschäftsordnung. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet
der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Minderjährige Mitglieder
bedürfen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Jedes Vollmitglied ist
beitragspflichtig und erhält Wahl- und Stimmrecht.
(2) Fördermitglieder können natürliche oder
juristische Personen werden, die das Wirken des Ensembles »amici musicae«
unterstützen und dafür einen laufenden oder einmaligen Jahresbeitrag
zahlen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Fördermitglieder dürfen
den Beitrag frei wählen, sind aber nicht wahl- und stimmberechtigt.
(3) Natürliche oder juristische
Personen, die sich besonders um die Ziele des Vereins
verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern
ernannt werden. Die Personen werden vom Vorstand vorgeschlagen,
über die Ernennung entscheidet die Mitgliederversammlung
mit einfacher Mehrheit.
(4) Die Mitgliedschaft endet mit
dem Tode des Mitgliedes, durch freiwilligen Austritt,
der schriftlich gegenüber dem Vorstand bis zum 30.09. des
laufenden Kalenderjahres für einen Austritt zum Folgejahr
zu erklären ist, durch Ausschluss aus dem Verein, wenn das
Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen
des Vereins verletzt, oder durch Streichung von der
Mitgliederliste, wenn das Mitglied trotz Mahnung mehr
als ein Jahr mit der Zahlung seiner Beiträge
im Rückstand ist. Der Ausschluss bedarf
eines Beschlusses des Vorstandes. Der Betroffene hat
das Recht, Einspruch beim Vorstand innerhalb von 2 Wochen nach
Bekanntgabe des Vorstandsbeschlusses einzulegen. Nach fristgemäßem
Einspruch entscheidet dann die Mitgliedervollversammlung abschließend
über den Ausschluss.
§ 4 (Finanzierung,
Mitgliedsbeiträge)
(1) Der Verein finanziert sich
aus Beiträgen der Mitglieder, Zuwendungen und Spenden. Die finanziellen Mittel sind
zweckgebunden für die in § 2 genannten Aufgaben
zu verwenden.
(2) Die Höhe des Mitgliedsbeitrages
wird jährlich auf Vorschlag des Vorstandes durch
die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen Stimmen festgelegt. Der Vorstand kann
Mitgliedsbeiträge ermäßigen, stunden
oder aussetzen. Einzelheiten regelt die jeweils gültige
Beitragsordnung.
(3) Das Vermögen des Vereins
sowie seine Verwendung werden durch die Mitgliederversammlung
kontrolliert. Der Schatzmeister verwaltet das Vermögen
im kassentechnischen Sinn. Er legt der Mitgliederversammlung
den Kassenbericht vor. Zwei von der Mitgliederversammlung
gewählte Rechnungs- und Kassenprüfer, die
nicht Mitglied des Vorstandes sind, erstatten dieser
mindestens einmal im Jahr Bericht und stellen gegebenenfalls
einen Antrag auf Entlastung des Vorstandes.
§ 5 (Vorstand)
(1) Der Vorstand im Sinne des §
26 BGB besteht aus drei Mitgliedern. Zu wählen
sind:
– der 1. Vorsitzende
– der 2. Vorsitzende
– der Schatzmeister.
Darüber hinaus gibt es einen erweiterten Vorstand. Zu wählen sind:
künstlerischer Leiter sowie bis zu zwei weitere Mitglieder.
(2) Der Vorstand nach § 26 BGB ist
einzelvertretungsberechtigt.
(3) Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von
zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt.
Auf Antrag eines Mitglieds kann auch in Blockwahl und/oder öffentlich
gewählt werden. Wiederwahl
ist zulässig. Die Wahl kann auf Beschluss des
Vorstandes auch per Briefwahl oder mittels eines
äquivalenten Verfahrens durch elektronische
Medien erfolgen. Die Vorstandsmitglieder bleiben
in jedem Falle bis zu einer Neuwahl im Amt. Im Falle
der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet
auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes. Scheidet ein
Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner regulären
Amtszeit aus, kann der Vorstand eine Ergänzungswahl
vornehmen, die der Bestätigung durch die nächste
Mitgliederversammlung bedarf.
§ 6 (Mitgliederversammlung)
(1) Die Mitgliederversammlung ist
vom Vorstand mindestens einmal jährlich, unter
Einhaltung einer Frist von 14 Tagen, schriftlich einzuberufen.
Die Einladung kann per Post oder elektronische Medien erfolgen und
muss die Tagesordnung und die notwendigen Informationen für die
Mitglieder zur Entscheidungsfindung enthalten sowie im Falle von
§ 5 Abs. 3 Satz 5 ebenso den Beschluss und die dazu getroffenen
Bestimmungen.
(2) Der Vorstand kann eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einberufen. Er muss dies
tun, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder unter
Angabe der Gründe dies schriftlich fordert.
(3) Beschlüsse werden mit
einfacher Mehrheit, Satzungsänderungen mit Zweidrittelmehrheit
der erschienenen Mitglieder gefasst.
(4) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für
folgende Aufgaben zuständig:
– Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes
und der Kassenprüfer
– Entlastung und Wahl des Vorstandes
– Wahl der Kassenprüfer
– Festlegung der Mitgliedsbeiträge (§4(2))
– Satzungsänderung
– Auflösung des Vereins (§7(1))
– Entscheidung über eingereichte Anträge
(5) Die Versammlungsbeschlüsse
werden vom Schriftführer und dem Versammlungsleiter
beurkundet.
§ 7 (Auflösung,
Vermögensanfall)
(1) Die Auflösung des Vereins
kann nur in einer hierzu einberufenen Mitgliederversammlung
beschlossen werden. Die Versammlung ist beschlussfähig,
wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder des
Vereins anwesend ist. Der Auflösungsbeschluss;
bedarf einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
Die Auflösung erfolgt durch den Vorstand als zu bestellende Liquidatoren.
(2) Bei Auflösung des Vereins
oder Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes fällt
das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft
öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte
Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung von Kunst und Kultur.
§ 8 (Datenschutz)
(1) Name, Adresse, Telefonnummer, E-Mail-Adresse und
Geburtsdatum werden mit dem Vereinsbeitritt eines Mitglieds vom Verein aufgenommen
und gespeichert. Personenbezogene Daten werden durch geeignete technische und
organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.
Änderungen der personenbezogenen Daten sind dem Verein durch das Mitglied
unverzüglich mitzuteilen.
(2) Im Rahmen der Pressearbeit des Vereins erfolgt die
Bekanntgabe von besonderen Ereignissen. Informationen, Bilder und Videos werden
auch auf der Internetseite und im Newsletter des Vereins veröffentlicht.
Das einzelne Mitglied kann einer solchen Veröffentlichung jederzeit dem
Vorstand gegenüber widersprechen.
(3) Beim Austritt werden die Daten gemäß Absatz 1
aus der Mitgliederliste entsprechend den geltenden Datenschutzbestimmungen gelöscht.
Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die die Kassenverwaltung betreffen,
werden gemäß den steuergesetzlichen Bestimmungen aufbewahrt.
§ 9 (Inkrafttreten)
(1) Die Satzung wurde von der Mitgliederversammlung
am 13.04.2016 beschlossen und angenommen.
(2) Der Verein wurde am 17.
Januar 1995 unter der Nummer VR 2415 in das Vereinsregister
des Amtsgerichtes Leipzig eingetragen.
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